Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr am Speicher Borna - Anordnung des Sperrbereichs vom 5. Dezember 2019 - Zwangsgeldandrohung
Das Sächsische Oberbergamt erlässt folgende Allgemeinverfügung.
A. Entscheidungen
Auf der Grundlage der §§ 2, 19 und 20 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)[1] in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)[2] wird gegenüber jedermann Folgendes angedroht:
A.1 Zwangsgeldandrohung
Für jede Zuwiderhandlung gegen das Betretungsverbot, welches in dem mit Allgemeinverfügung vom 5. Dezember 2019 angeordneten Sperrbereich am Speicher Borna (Anlage 1) gilt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € (in Worten: Einhundertfünfzig 00/100 Euro) angedroht.
A.2 Kostenentscheidung
Für die Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Diese Allgemeinverfügung wird in den Stadtverwaltungen Borna und Regis-Breitingen sowie der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch öffentlich sowie ortsüblich bekannt gemacht und tritt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
B. Begründung
B.1 Sachverhalt
Mit der Allgemeinverfügung vom 5. Dezember 2019 wurde durch das Sächsische Oberbergamt gegenüber jedermann ein Sperrbereich (Anlage 1) angeordnet, der mit Wirkung ab dem 1. August 2020 festgelegt worden ist und innerhalb dessen das Betreten, Befahren und Benutzen der Flächen der Innenkippen und des gefluteten Restlochs des ehemaligen Braunkohlentagebaus Borna West (heute Speicher Borna) mit Ufer und Umgebung untersagt ist.
Der Grund für das in der Allgemeinverfügung vom 5. Dezember 2019 angeordnete Betretungsverbot ist die Gefahr einer spontanen Verflüssigung und verflüssigungsbedingter Verformungen wie Brucherscheinungen oder Setzungsfließrutschungen. Im betrachteten Gebiet können diese Ereignisse durch äußere Initialeinträge, wie beispielsweise durch das Betreten oder Befahren von ungesicherten Bereichen oder Bautätigkeiten in verflüssigungsempfindlichen Böden, ausgelöst werden. Aber auch innere Initiale, wie zum Beispiel wetterbedingte Strömungsvorgänge, können eine spontane Verflüssigung auslösen.
Verflüssigungsvorgänge laufen in der Regel sehr schnell ab und treten plötzlich und ohne Vorankündigung ein. Da sie einen kettenreaktionsartigen Charakter besitzen, dauern sie wenige Sekunden, bei staffelartigen Rutschungen nur wenige Minuten. Für betroffene Bereiche und sich darin befindlichen Personen einschließlich ihrer Sachwerte ist keine Reaktions- und Rettungszeit vorhanden. So besteht bei Eintritt eines Setzungsfließereignisses für Personen, die sich innerhalb der Rückgriffweite der Rutschung befinden, Lebensgefahr und eine außerordentlich hohe Beschädigungsgefahr für jegliche Sachwerte innerhalb der Rutschung. Rettungs- und Abwehrmaßnahmen sind kaum möglich.
Trotz der rechtskräftigen Allgemeinverfügung vom 5. Dezember 2019 mit Anordnung des Betretungsverbots auf den Flächen gemäß Anlage 1 ist vorwiegend in den Sommermonaten ein Betreten dieses durch Beschilderung erkenntlichen Sperrbereichs von unbefugten Personen festzustellen.
B.2 Zuständigkeit
Für die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwVG die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Mit diesem Bescheid soll die Allgemeinverfügung des Sächsischen Oberbergamtes vom 5. Dezember 2019 durchgesetzt werden. Bei der Androhung von Zwangsgeld für den Fall des Verstoßes gegen das darin verfügte Betretungsverbot handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme zu einem vom Sächsischen Oberbergamt erlassenen Verwaltungsakt. Das Sächsische Oberbergamt ist daher auch zuständig für die Ausübung des Verwaltungszwangs.
B.3 Anwendung von Verwaltungszwang
Die Veranlassung zum Tätigwerden ergibt sich aus den Feststellungen, dass Personen gegen das Betretungsverbot der Allgemeinverfügung vom 5. Dezember 2019 verstoßen. Die Verstöße sind einerseits im umzäunten und videoüberwachten Baubereich des Probefelds West zu verzeichnen, welcher sich innerhalb des angeordneten Sperrbereichs befindet. Andererseits ist vorwiegend in den Sommermonaten ein Betreten des durch Beschilderung erkenntlichen Sperrbereichs unmittelbar am Speicher Borna zu beobachten. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig weitere Verstöße zu erwarten sind. Ein Einschreiten erscheint deshalb vor dem Hintergrund der im Sperrbereich vorhandenen und unverändert fortbestehenden Gefahrenlage dringend geboten.
Ein Verstoß gegen das angeordnete Betretungsverbot führt zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum. Dies kann vom Sächsischen Oberbergamt als Vollzugsbehörde nicht geduldet werden. Aufgrund der Gefahrenlage hat sich das Sächsische Oberbergamt daher zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung vom 5. Dezember 2019 entschlossen.
Gemäß § 2 SächsVwVG kann ein Verwaltungsakt, der zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist.
Mit der Allgemeinverfügung vom 5. Dezember 2019 ist jedermann dazu verpflichtet, ein Betreten des Sperrbereiches (Anlage 1) zu unterlassen, sofern hiervon für bestimmte Tätigkeiten und Nutzungen im Einzelfall keine Ausnahme erteilt worden ist. Die Allgemeinverfügung vom 5. Dezember 2019 ist zudem unanfechtbar und damit bestandskräftig. Die allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung liegen vor.
Die Anordnung des Betretungsverbots als Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung wird gem. § 19 Abs. 1 SächsVwVG mit Zwangsmitteln vollstreckt. Als Zwangsmittel wird Zwangsgeld angedroht, da es nach Einschätzung des Sächsischen Oberbergamts geeignet ist, zur Unterlassung des unbefugten Betretens des Sperrbereichs zu motivieren und somit zur Erfüllung dieser Rechtspflicht beizutragen. Die Verpflichtung zur Unterlassung des Betretens des Sperrbereichs stellt keine vertretbare Handlung im Sinne des § 24 Abs. 1 SächsVwVG dar, weswegen die Ersatzvornahme als Zwangsmittel hingegen ausgeschlossen werden kann. Auch die Ausübung unmittelbaren Zwangs gemäß § 25 SächsVwVG, wie z.B. das Fernhalten vom Sperrbereich unter Hinzuziehung von Polizeibeamten, ist nicht geeignet, da der Sperrbereich nicht rund um die Uhr bewacht werden kann.
Die Androhung von Zwangsgeld ist erforderlich, da es im Vergleich mit anderen geeigneten Zwangsmitteln des § 19 Abs. 2 SächsVwVG kein milderes Mittel gibt. Die mit Zwangsgeld einhergehenden Belastungen beinträchtigen die Adressaten dieser Allgemeinverfügung im Verhältnis zu anderen Zwangsmittel, wie z.B. Zwangshaft, am geringsten.
Die Androhung von Zwangsgeld dient der Durchsetzung des Betretungsverbots und damit der Abwehr der konkreten Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum von Personen, die den Gefahrenbereich betreten wollen. Da diese Personen nur teilweise zu ermitteln sind, kann die erkannte Gefahr nur durch konkret gegenüber jedermann angeordneten Nutzungseinschränkungen und deren Durchsetzung abgewehrt werden. Dabei überwiegt der Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums den Beeinträchtigungen, die mit der Androhung von Zwangsgeld einhergehen. Die Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung des Betretungsverbots ist daher angemessen in Hinblick auf den verfolgten Zweck.
Das Zwangsgeld wurde in bestimmter Höhe gemäß § 20 Abs. 1 SächsVwVG angedroht, so dass es die Adressaten dieser Allgemeinverfügung vom Betreten des Sperrbereichs abhält. Hierbei musste einerseits die Gefahrenlage betrachtet werden, die eine ernsthafte abschreckende Wirkung für den Fall einer Zuwiderhandlung erfordert. Andererseits mussten die bereits beobachteten Verstöße berücksichtigt werden.
B.4 Begründung der Kostenentscheidung
Der Erlass dieser Allgemeinverfügung wird im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Gefahrenabwehr von Amts wegen vorgenommen. Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) nicht erhoben.
C.Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Sächsischen Oberbergamt erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Sächsisches Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg.
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@oba-sachsen.de-mail.de.
Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) kann beim Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig, gestellt werden. Der Antrag kann bei dem Verwaltungsgericht Leipzig auch elektronisch gestellt werden über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP – https://egvp.justiz.de).
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut können Sie hier herunterladen.
Hier können Sie die Anlage zur Allgemeinverfügung - Übersichtsplan - herunterladen.