Abbruch von Gebäuden
Abbruch von Gebäuden im Gemeindegebiet der Stadt Borna
Die Beseitigung folgender baulicher Anlagen ist gem. § 61 Abs 3 SächsBO verfahrensfrei (es ist kein Antrag beim Bauamt der Stadt Borna zu stellen):
- Vorhaben die keiner Baugenehmigung bedürfen
- freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 u. 3 gem. § 2 Abs. 3 SächsBO
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind bis zu einer Höhe von 10 m
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dazu ist das Formblatt Anzeige der Beseitigung von Anlagen gem. § 8 DVOSächsBO einschließlich der darin aufgeführten Unterlagen beim Bauamt der Stadt Borna einzureichen.
Hinweis:
Alle sonstigen für die Beseitigung von baulichen Anlagen notwendigen Genehmigungen sind durch den Bauherren selbst einzuholen.