Übermittlung von Einwohnerdaten/Übermittlungssperren

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass seit dem am 01.11.2015 in Kraft getretenen Bundesmeldegesetz (BMG) alle Meldebehörden unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen, Personendaten übermitteln dürfen. Alle in Borna gemeldeten Personen haben jedoch  gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) ein kostenloses Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung dieser Personendaten.

Alters- und Ehejubilaren

Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- und Ehejubiläen, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 und 5 BMG den Namen, Doktorgrad, Anschrift, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, wenn der Betroffene nach Maßgabe des BMG dieser Auskunft nicht widersprochen hat.

Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 3 und 5 BMG Namen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften der volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform übermitteln.

Gruppenauskunft vor Wahlen

Nach § 50 Abs. 1 und 5 BMG darf die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament und kommunalen Vertretungskörperschaften, Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und Wahlberechtigte dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. 

Öffentlich-Rechtliche Religionsgesellschaften

Nach § 42 BMG darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten Ihrer Mitglieder sowie der Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, übermitteln. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden.

Wehrpflicht  

Nach § 36 Abs. 2 BMG und § 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz darf die Meldebehörde dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermitteln:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.



Stadtverwaltung Borna Pass- und Meldestelle
Markt 1
04552 Borna


Montag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
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