Wohnungsgeberbestätigung/ Eigentümererklärung
Informationen über die Wohnungsgeberbestätigung
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 1. November 2015 ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers nach § 19 BMG wieder eingeführt wurden.
Bei der An- oder Abmeldung muss der Meldepflichtige in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber- bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bestätigung vorlegen.
Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. In der Regel wird dies der Eigentümer als Vermieter der Wohnung oder eine von ihm beauftragte Person sein. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter.
Die Bescheinigung des Wohnungsgebers ist erforderlich sowohl bei Einzug in eine Wohnung, aber auch bei Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird, eine Nebenwohnung abgemeldet werden soll, oder wenn (vorerst) keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, z.B. bei Wohnungslosigkeit.
Die Wohnungsgeber sind verpflichtet, den Meldepflichtigen eine entsprechende Bestätigung auszuhändigen. Diese Bestätigung muss dem Meldepflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug zur Verfügung gestellt werden, da innerhalb dieser Frist die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde durchzuführen ist.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Darüber hinaus erfasst die Meldebehörde Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Kommt ein Vermieter dieser Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann er seitens der Meldebehörde mit einem Bußgeld belangt werden.
Der Mietvertrag ersetzt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bestätigung, da darin in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.
Ein Formularvordruck der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie hier.
Informationen über die Eigentümererklärung
Wer eine eigene Wohnung / Haus bezieht, also selbst Eigentümer ist, muss eine solche Erklärung für sich persönlich abgeben.
Die Pass- und Meldestelle hat an folgenden Sonnabenden jeweils von 9 bis 11 Uhr geöffnet:
- 06.01.2024
- 03.02.2024
- 02.03.2024
- 06.04.2024
- 04.05.2024
- 01.06.2024
- 06.07.2024
- 03.08.2024
- 07.09.2024
- 12.10.2024
- 09.11.2024
- 07.12.2024
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