Abbruch von Gebäuden

Abbruch von Gebäuden im Gemeindegebiet der Stadt Borna

Die Beseitigung folgender baulicher Anlagen ist gem. § 61 Abs 3 SächsBO verfahrensfrei (es ist kein Antrag beim Bauamt der Stadt Borna zu stellen):

  • Vorhaben die keiner Baugenehmigung bedürfen
  • freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 u. 3 gem. § 2 Abs. 3 SächsBO
  • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind bis zu einer Höhe von 10 m

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dazu ist das Formblatt Anzeige der Beseitigung von Anlagen gem. § 8 DVOSächsBO einschließlich der darin aufgeführten Unterlagen beim Bauamt der Stadt Borna einzureichen. 

Hinweis:
Alle sonstigen für die Beseitigung von baulichen Anlagen notwendigen Genehmigungen sind durch den Bauherren selbst einzuholen.


Bearbeitungsdauer:

max. 3 Monate

Stadtverwaltung Borna, Bauordnung, Bauplanung und Stadtentwicklung
An der Wyhra 1
04552 Borna


Montag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr

Gebühren:

gemäß Kostenverzeichnis des Freistaates Sachsen

Rechtsgrundlage:

Sächsische Bauordnung (SächsBauO)